“Schutzrechte sind "schild und schwert" in einem sich zunehmend verschärfenden wettbewerb.”


Patentanwalt Dipl.-Ing. Toralf Hüttner 

SCHUTZRECHTE

Warum Erfindungen schützen?
Patente sind Lohn und Anreiz für die Forschung und Entwicklung auf allen Gebieten der Technik. Sie fördern die technische Innovation und tragen zur Vermehrung und Verbreitung des technischen Wissens bei. Sie sind Beweis für die Innovationskraft eines Unternehmens.

Der Nutzen von Patenten
Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschließliche Recht die Erfindung gewerbsmäßig (z. B. Herstellung, Anbieten, Verwendung, Verkauf) zu nützen. Es steht dem Inhaber offen, anderen dieses Recht zu übertragen bzw. einzuräumen, sei es durch Verkauf des Patentes oder durch Lizenzverträge. Als Gegenleistung für das erhaltene Schutzrecht muss die Erfindung offenbart werden (Offenbarung). Das heißt sie muss so genau beschrieben werden, dass ein Fachmann in der Lage wäre, die Erfindung nachzuvollziehen. Die veröffentlichten Schutzrechte sind eine äußerst wichtige Quelle für Informationen.

Territorialitätsprinzip
Der Patentschutz gilt nur für jene Länder, in denen ein Schutzrecht erteilt und in Kraft ist.

Zeitliche Beschränkung des Schutzes durch ein Patent
In der Bundesrepublik lässt sich eine Erfindung ab dem Anmeldetag für maximal 20 Jahre schützen. Der Gebrauchs musterschutz dauert 10 Jahre. Marken können beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Ein Geschmacksmusterschutz kann maximal 25 Jahre dauern. Ausnahme: Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel (ESZ). Nach Ablauf der Schutzfrist gehört die Erfindung zum Allgemeingut und kann frei verwertet werden.

Was ist patentierbar?
Die Erfindung muss drei Kriterien erfüllen, um patentfähig zu sein:

  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss gewerbsmäßig nutzbar, tatsächlich realisierbar und die Realisierung wiederholbar sein.
  • Neuheit: Eine Erfindung ist dann neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehört grundsätzlich Wissen, das vor dem Datum der Anmeldung der Öffentlichkeit in irgendeiner Form (z. B. schriftliche Beschreibung, öffentlicher Vortrag, Hörfunksendung) zugänglich war – und zwar irgendwo auf der Welt. Um zu beurteilen, ob eine Erfindung neu ist, muss sie mit dem weltweiten Stand der Technik verglichen werden.
  • Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung darf sich (für den Fachmann) nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Unerwartete Eigenschaften von Produkten oder überraschende Effekte durch Verfahren sind Hinweise darauf, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Auch dann, wenn eine Lösung ein Vorurteil überwindet — "auf diese Weise geht es ja sowieso nicht" kann erfinderische Tätigkeit vorliegen.
  • Wichtig: "Erst anmelden, dann reden!"
  • Eine Erfindung, die vor der ersten Anmeldung bereits irgendwo und in irgendeiner Form bekannt gemacht wurde, ist nicht mehr patentfähig. Publizieren Sie also nichts über Ihre Erfindung und sprechen Sie nicht öffentlich darüber, bevor Sie Ihre Erfindung angemeldet haben

Was ist nicht patentierbar?

  • Ideen, Konzepte, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • Spielregeln, Lotteriesysteme, Lehrmethoden und organisatorische Arbeitsabläufe
  • Verfahren der Diagnostik, Therapie und Chirurgie, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden
  • Pflanzensorten, Tierarten und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
  • Formschöpfungen lassen sich gegebenenfalls als Design schützen oder sind durch das Urheberrecht geschützt
  • Computerprogramme "als solche" sind ebenfalls nicht patentierbar. Programmbezogene Erfindungen dagegen können patentierbar sein (z. B. elektronische Steuerungen)
  • Ebenfalls von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt (beispielsweise Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen)

Das Anmeldedatum
Dem Anmeldedatum kommt große Bedeutung zu. Entwickeln zwei Parteien die gleiche Erfindung, erhält nur jene darauf ein Patent, die die Erfindung zuerst angemeldet hat.

Hilfe bei Patentanmeldungen
Eine Patentanmeldung korrekt zu erstellen und Beanstandungen sachgemäß zu beantworten kann schwierig sein. Bereits bei der Ausformulierung der Patentansprüche wird definiert, ob die zu schützende Erfindung neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Der Beizug eines Patentanwalts ist deshalb dringend ratsam.

Arbeitnehmererfindergesetz
Erfindungen von Arbeitnehmern sind dem Unternehmen zustehende Diensterfindungen, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden sind und entweder:

  • aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb hervorgegangen sind und/oder
  • auf Erfahrungen bzw. Arbeiten des Arbeitnehmers im Betrieb beruhen und/oder
  • mit Hilfsmitteln des Betriebes geschaffen wurden

Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Diensterfindung gesondert schriftlich zu melden und dabei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt.

Pflichten des Arbeitgebers

  • der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindung unverzüglich schriftlich bestätigen
  • gibt der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist frei, so gilt die Erfindung als durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen und die Rechte gehen auf den Arbeitgeber über, was jedoch dem Grunde nach auch eine Vergütungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auslöst.

Angriff auf Schutzrechte
Schutzrechte können zu Unrecht erteilt worden sein, z. B., weil das Patentamt bei der Prüfung einer Patentanmeldung einen bestimmten Stand der Technik nicht berücksichtigen konnte, bzw. der Stand der Technik nicht zur Verfügung stand (Firmenprospekte, Diplomarbeiten etc.). Aus diesem Grunde gibt es die Möglichkeit, Schutzrechte nach ihrer Erteilung/Eintragung anzugreifen. Im Allgemeinen wird ein Angriff auf ein bestimmtes Schutzrecht nur dann erfolgen, wenn dieses als störend empfunden wird; dennoch, der Angriff auf ein Schutzrecht dient neben dem eigenen Interesse des Angreifers auch immer der Bereinigung des Registers.

Für die unterschiedlichen Schutzrechte gibt es verschiedene Angriffsarten, welche aber häufig darauf abzielen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das betreffende Schutzrecht zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht schutzfähig war, also nicht hätte erteilt oder eingetragen werden dürfen.

Für ein Patent heißt das zum Beispiel, dass die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht "neu" war oder nicht auf einer "erfinderischen Tätigkeit" beruhte. Ähnliches gilt für ein Gebrauchsmuster.

Beim Angriff auf eine Marke (früher Warenzeichen) wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden. Gelingt bspw. Der Nachweis, dass die Marke für die von ihr zu schützenden Waren "beschreibend" ist oder sie einer älteren Marke derart ähnlich ist, dass für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht, so kann die Marke gelöscht werden. Dabei ist immer auch die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Natürlich können auch Geschmacksmuster gelöscht werden, wenn diese am Tage der Anmeldung nicht "neu" waren beziehungsweise keine "Eigenart" aufwiesen.

Im Folgenden werden Beispiele für den Angriff auf deutsche (nationale) Schutzrechte gegeben.

Patent
Einwendungen Dritter

Nach dem Patentgesetz ist jedermann berechtigt, dem DPMA Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patentes entgegenstehen könnten. Diese Druckschriften können im Prüfungsverfahren bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt werden.

Einspruch
Innerhalb einer unverlängerbaren Frist nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patentes kann jeder gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Der Einspruch ist gebührenpflichtig.

Nichtigkeitsklage
Kann ein Einspruch nicht mehr erhoben werden, und ist auch kein Einspruchsverfahren anhängig, so kann das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patentes durch Klage eingeleitet werden. Die Klage ist beim Bundespatentgericht zu erheben. Dabei ist eine Gebühr zu zahlen.

Gebrauchsmuster
Löschungsantrag

Jedermann hat gegen den als Inhaber eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. Die Löschung ist beim Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Im Gegensatz zu dem bereits bei der Anmeldung geprüften Patent, wird das Gebrauchsmuster erst nach der Stellung des Löschungsantrages beim Patent- und Markenamt auf Neuheit und das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes geprüft. Für den Löschungsantrag ist eine Gebühr zu zahlen.

Marken- und Geschmacksmuster
Nichtigkeitsverfahren

Nach Eintragung einer Marke ist es in Deutschland möglich, Widerspruch gegen die Markeneintragung zu erheben. In Marken- und Geschmacksmustersachen stehen dem Angreifer außerdem Nichtigkeitsverfahren zur Verfügung.

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